Sachverständiger & Experte für Luftqualität
Luftqualität sicher, rechtskonform und effizient managen.
Ich unterstütze Unternehmen dabei, ihre Luftqualität zuverlässig zu messen, zu bewerten und gezielt zu verbessern – praxisnah, normkonform und wirtschaftlich sinnvoll.
Warum Air Quality Consulting?
Komplexe Anforderungen einfach gelöst.
Luftqualität im Betrieb ist mehr als ein technisches Thema – sie ist Gesundheitsschutz, Rechtspflicht und Wettbewerbsfaktor zugleich.
- Gesundheitsgefährdung: Schadstoffe am Arbeitsplatz verursachen Berufskrankheiten und Haftungsrisiken.
- Komplexe Gesetzgebung: ArbSchG, ArbStättV, BioStoffV, GefStoffV, AMR, ASR, TRBS, TRGS, TRBA, TTRLV, TROS, TREMF ... – der Überblick geht schnell verloren.
- Produktionsausfälle: Ungeplante Behördenauflagen stoppen Prozesse und verursachen Kosten.
Rechtssicherheit im Arbeitsschutz
Vollständige Konformität mit GefStoffV, TRGS und allen relevanten Normen – dokumentiert und prüffähig.
Schutz von Mitarbeitenden & Prozessen
Gefährdungsbeurteilungen und Maßnahmen, die wirken – für sichere Arbeitsplätze und stabile Produktionsabläufe.
Behörden-Management
Fachgutachten, Messnachweise und Auditorenberichte, die Behörden und Prüfer überzeugen.
Das Angebot
Acht Leistungen. Ein Ansprechpartner.
Von der ersten Analyse bis zum laufenden Monitoring – alle Leistungen rund um Luftqualität aus einer Hand.

Beratung zur Luftqualität
Analyse der Ist-Situation, Bewertung nach aktuellen Standards, individuelle Handlungsempfehlungen.

Messung & Analyse
Probenahme, Analyse, Laborauswertung und verständliche Ergebnisberichte mit konkreten Maßnahmen.

Gefahrstoffe & Gefährdungsbeurteilung
GBU-Erstellung, Betriebsanweisungen und Aktualisierung nach gesetzlicher Verpflichtung.

Gutachten & Nachweise
Fachgutachten für Behörden, Audits und Zertifizierungen – rechtssicher und überzeugend formuliert.

Inspektion von Anlagen
Überprüfung und Optimierung von Absaug-, Entstaubung- und Lüftungsanlagen auf Wirksamkeit und Normenkonformität.

Monitoring & kontinuierliche Überwachung
Echtzeit-Überwachung der Luftqualität mit kontinuierlicher Auswertung und Frühwarnsystem.

Schulungen
Praxisnahe Unterweisungen für Mitarbeitende und Führungskräfte – sicherheitsbewusstes Handeln am Arbeitsplatz.

Branchenspezifische Lösungen
Maßgeschneiderte Konzepte für Industrie & Produktion, Lebensmittel- & Pharmaunternehmen mit Laboren & Reinräumen
Wer profitiert?
Lösungen für jede Branche.
Ob Schwerindustrie oder Reinraum – Luftqualität ist in jedem Umfeld ein Thema.
Industrie & Gewerbe
Effektive Absauganlagen, Grenzwertüberwachung und Gefährdungsbeurteilungen für sichere Fertigungsumgebungen.
Absaugung
Grenzwerte
GBU
TRGS
Reinräume & Labore
Partikelfreiheit, Keimkontrolle und lückenloses Monitoring nach GMP- / ISO-Anforderungen.
Partikelfreiheit
Monitoring
GMP
ISO
Büro & Verwaltung
Innenraumrichtwerte (AIR), CO₂-Monitoring und Maßnahmen für ein gesundes Raumklima am Büroarbeitsplatz.
AIR-Richtwerte
CO₂
Gesundheit
Wohlbefinden
Über mich
Fachkompetenz, die überzeugt.
Jahrelange Praxiserfahrung als Sachverständiger & Experte für Luftqualität – in Industrie, Entwicklung und Behördenverfahren.

Dr. Dirk Renschen
Diplom Chemiker
Sachverständiger & Experte
für Luftqualität & Gefahrstoffe
Mit fundierter Ausbildung und langjähriger Erfahrung in der Messung, Bewertung und Optimierung von Luftqualität unterstütze ich Unternehmen dabei, ihre gesetzlichen Pflichten zu erfüllen und gleichzeitig für ihre Mitarbeitenden das Bestmögliche zu erreichen.
- Sachverständiger
- Gefahrstoff-Experte
- Messtechnik
- Inspektionen
Factsheets & Expertise
Wissen, das Vertrauen schafft.
Was ist Luftqualität?
Grundlagen & Definitionen für Arbeitgeber
Rechtliche Regelungen
GefStoffV, TRGS, DGUV im Überblick
Gefährdungsbeurteilung Schritt für Schritt
Leitfaden für KMU und Großbetriebe
Arbeitsplatzgrenz- & Innenraumrichtwerte
Aktuelle Hinweise & Bewertungsmaßstäbe
Messverfahren erklärt
Welche Methode für welchen Stoff?
Kostenloser Einstieg
Sind Ihre Grenzwerte sicher?
Laden Sie unsere kostenlose Checkliste herunter und prüfen Sie in 5 Minuten, ob Ihr Unternehmen die wichtigsten Arbeitgeberpflichten erfüllt.
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Was ist Luftqualität?
Grundlagen & Definitionen für Arbeitgeber und Produzenten
Die Qualität der Luft, auch Luftgüte genannt, beschreibt den Zustand der Luft, insbesondere ihren Gehalt an Schadstoffen wie Partikeln, Gasen und anderen Verunreinigungen. Sie ist ein Maß dafür, wie rein oder verschmutzt die Luft ist.
Eine gute Luftqualität bedeutet für uns Menschen, dass die Konzentrationen verschiedener Schadstoffe so gering sind, dass keine gesundheitsschädlichen Wirkungen auftreten. In Deutschland halten sich Menschen durchschnittlich mehr als 90 % ihrer Zeit in Innenräumen und Verkehrsmitteln auf. Daher hat die Qualität der Innenraumluft eine größere gesundheitliche Bedeutung als die Außenluftqualität. Letztere weist in Deutschland – auch dank des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) – überwiegend eine vergleichsweise gute Qualität auf. Die Innenraumluft kann bei freier Lüftung jedoch nicht besser sein als die Außenluft.
Bei Wechselwirkungen zwischen Luft(inhaltsstoffen) und hochtechnologischen Produktionsprozessen ergeben sich spezifische Anforderungen an die notwendige Luftqualität. Abhängig von der Qualität der Außenluft muss diese für die jeweilige Anwendung mehr oder weniger stark gereinigt werden. So sind beispielsweise für die Produktion von Halbleitern, Pharmaka oder auch bestimmten Lebensmitteln wie Milch die Partikelgehalte der Außenluft selbst in sauberen Regionen noch zu hoch, sodass eine Filtration erforderlich ist.
Werden umgekehrt durch Produktionsprozesse Schadstoffe (Gefahrstoffe) in die Luft von Arbeitsbereichen emittiert oder freigesetzt, muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass durch geeignete Schutzmaßnahmen eine Überschreitung der stoffspezifischen Arbeitsplatzgrenzwerte vermieden wird (TRGS 900; siehe Factsheet „Rechtliche Regelungen“).
Für die Beurteilung der Raumluftqualität im Inneren von Gebäuden unterscheidet man zuerst zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden. Als „Innenräume“ gelten private Wohnungen (Wohngebäude) und Arbeitsräume in Nichtwohngebäuden, die im Hinblick auf gefährliche Stoffe nicht dem Geltungsbereich der Gefahrstoffverordnung unterliegen (wie Büroräume); des Weiteren Innenräume in öffentlichen Gebäuden (Krankenhäuser, Schulen etc.) sowie Innenräume von Kraftfahrzeugen und öffentlichen Verkehrsmitteln.
Zur gesundheitlichen Bewertung der Innenraumluft setzt in Deutschland der Ausschuss für Innenraumrichtwerte (AIR) Richtwerte, hygienische Leitwerte sowie risikobezogene und vorläufige Leitwerte fest. Zur gesundheitlichen Beurteilung hat der AIR zwei Richtwerte etabliert, die Richtwerte I & II. Als Betreiber von Büroräumen können Sie sich zur Beurteilung der Innenraumluftqualität an diesen vorgegebenen Richt- und Leitwerten orientieren.
Das Gebäudeenergiegesetz, das unter anderem zur Energieeinsparung in Wohngebäuden eingeführt wurde, fordert eine bessere Dämmung und Abdichtung der Gebäudehülle. Dies führt zu einer deutlichen Reduzierung des natürlichen Luftwechsels in gedämmten Gebäuden und damit zu einer stärkeren Anreicherung von Luftschadstoffen. Wird nicht durch regelmäßiges Stoßlüften oder den Einbau einer Lüftungsanlage für einen ausreichenden Luftaustausch gesorgt, können erhöhte Schadstoff- und Wasserdampfkonzentrationen zu Gesundheitsbeeinträchtigungen führen, beispielsweise durch Schimmelbildung, Reizungen der Atemwege oder Allergien.
Für Arbeitsplätze in Fertigungsstätten und auf Baustellen gelten hinsichtlich der Luftqualität sowie der gesetzlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers folgende Regelungen:
Die Arbeitsstättenverordnung sowie die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) sind vom Arbeitgeber einzuhalten. Da die ASR innerhalb ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung konkretisieren, kann der Arbeitgeber bei Einhaltung der ASR davon ausgehen, dass die Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Hinsichtlich der Luftqualität am Arbeitsplatz sind mindestens die Vorgaben der ASR A3.6 „Lüftung“ einzuhalten (siehe Factsheet „Rechtliche Regelungen“).
Sie sind unsicher, ob Ihre Luftqualität den Anforderungen entspricht, oder möchten konkrete Verbesserungen umsetzen?
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Rechtliche Regelungen
GefStoffV, TRGS und DGUV im Überblick
Die gesetzliche Grundlage für den Umgang mit Gefahrstoffen bildet die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), die in ihrer 2025 revidierten Fassung gilt. Die GefStoffV richtet sich in erster Linie an den Arbeitgeber (AG), der den Schutz der Beschäftigten beim Umgang mit Gefahrstoffen sicherstellen muss.
Zur Umsetzung dieser Verpflichtung muss der Arbeitgeber erkennen, wann Gefahrstoffe vorliegen, die von ihnen ausgehenden Gefährdungen beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen festlegen. Grundlage hierfür ist die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung (s. Factsheet „Gefährdungsbeurteilung Schritt für Schritt“), beispielsweise durch eine vom Arbeitgeber beauftragte fachkundige Person.
Voraussetzung für einen wirksamen Schutz ist mindestens die Umsetzung der „Allgemeinen Schutzmaßnahmen“ gemäß § 8 GefStoffV. Diese regeln grundlegende Anforderungen, insbesondere hinsichtlich Organisation, Arbeitshygiene, Lüftung sowie Lagerung und Bereitstellung von Gefahrstoffen. Sämtliche weitergehenden Schutzmaßnahmen bauen auf diesen „Allgemeinen Schutzmaßnahmen“ auf.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) konkretisieren die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung hinsichtlich Auslegung und praktischer Anwendung. Werden die Vorgaben der TRGS – beispielsweise im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gemäß TRGS 400 sowie bei der Umsetzung entsprechender Schutzmaßnahmen – im Unternehmen eingehalten, kann davon ausgegangen werden, dass die Anforderungen der GefStoffV erfüllt sind.
Auch wenn die rechtlichen Regelungen zu Gefahrstoffen primär auf der GefStoffV, dem Chemikaliengesetz (ChemG) und der REACH-Verordnung basieren, werden diese durch Vorschriften, Regeln und Informationen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) ergänzt und konkretisiert. Aufgrund des autonomen Satzungsrechts der Unfallversicherungsträger sind die DGUV-Vorschriften für Arbeitgeber ebenfalls verbindlich, unter anderem die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“.
Diese Schutzverpflichtung des Arbeitgebers seinen Mitarbeitern gegenüber ist Teil seiner Betreiberverantwortung als Rechtspflicht zum sicheren Betrieb einer Anlage, einer Gebäudeeinheit, einer sonstigen Gefahrenquelle oder eines Bereichs mit Nutzungsmöglichkeiten für die Öffentlichkeit (VDI 3810). Diese Verantwortlichkeiten als „Betreiber“ ergeben sich u.a. durch das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchutzG), die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).
Sie sind im Zweifel, ob Sie bzgl. der Belastung durch Gefahrstoffe in Ihren Arbeitsbereichen Ihrer Schutzverpflichtung als Arbeitgeber gerecht werden?
👉 Dann kontaktieren Sie mich für ein unverbindliches Erstgespräch.
Gefährdungsbeurteilung Schritt für Schritt
Leitfaden für die Erstellung einer GBU für den Umgang mit Gefahrstoffen
Die Gefährdungsbeurteilung (GBU) ist ein zentrales, gesetzlich vorgeschriebenes Instrument des Arbeitsschutzes (§ 5 ArbSchG), das Arbeitsbedingungen analysiert, Gefahren minimiert und dokumentiert werden muss. Sie umfasst die folgenden 7 Schritte:
1. Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen
Im Rahmen einer Bestandsaufnahme werden Arbeitsbereiche und Tätigkeiten identifiziert, bei denen chemische Arbeitsstoffe eingesetzt werden oder entstehen können. Um die Arbeitsbereiche festzulegen und zu beschreiben, liefern auch die Grundrisse der Räumlichkeiten, Lagepläne der Arbeitsplätze und Lüftungspläne nützliche Informationen. Anhand von Prozessbeschreibungen mit Arbeitsmittellisten und bereits existierenden Schutzmaßnahmen können die relevanten Tätigkeiten festgelegt und beschrieben werden.
Die Arbeitsplätze sollten besichtigt werden, um sich über den aktuellen Stand vor Ort zu informieren und Informationslücken zu füllen. Die Expertise der Beschäftigten und der Führungskräfte unterstützt die Ermittlung und die Festlegung praxisorientierter Maßnahmen. Außerdem fördert die konstruktive Einbeziehung und Information der Betroffenen die Akzeptanz der Schutzmaßnahmen und eventuell erforderlicher Anpassungen der Arbeitsabläufe.
2. Gefahrstoffe und Arbeitsbedingungen ermitteln
Es sind die gefährlichen Eigenschaften sowohl der gekauften Produkte als auch der selbst hergestellten Gemische sowie der bei den verwendeten Verfahren freigesetzten Stoffe zu ermitteln. Diese Gefahrstoffe müssen im Gefahrstoffverzeichnis zusammen mit den zugehörigen Gefahrenhinweisen und weiteren Informationen aufgeführt werden. In den Arbeitsbereichen werden die Tätigkeiten und Verfahren mit Gefahrstoffen ermittelt.
3. Gefährdungen beurteilen
Die dermalen, inhalativen und physikalisch-chemischen sowie sonstige durch Gefahrstoffe bedingte Gefährdungen der Beschäftigten müssen fachkundig anhand der ermittelten Stoffeigenschaften und der Expositionssituation am Arbeitsplatz beurteilt werden.
Als Basis für die Gefährdungsbeurteilung können z. B. stoff- oder tätigkeitsbezogene TRGS, branchen- oder tätigkeitsspezifische Handlungsempfehlungen, herstellerseitig mitgelieferte Gefährdungsbeurteilungen oder Expositionsszenarien im erweiterten Sicherheitsdatenblatt genutzt werden. Eventuell sind darüber hinausgehende Gefährdungen durch besondere Betriebszustände, mögliche Störungen oder betriebsspezifische Besonderheiten in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung zu ergänzen.
Falls keine geeigneten Handlungsempfehlungen zur Gefährdungsbeurteilung existieren, müssen Ausmaß und Form der Gefährdung (gering, nicht gering, dermal, inhalativ, physikalisch-chemisch etc.) individuell anhand der betrieblichen Ermittlungen auf Basis der TRGS 400 beurteilt werden. Hierbei ist zunächst zwischen einer geringen und einer nicht geringen Gefährdung zu unterscheiden. Zur Beurteilung von Tätigkeiten mit einer nicht geringen Gefährdung können sogenannte kategorisierende Bewertungsmodelle (EMGK, GESTIS) genutzt werden.
Einstufung als nicht geringe Gefährdung
Wenn aufgrund dieser Kriterien nicht von einer geringen Gefährdung ausgegangen werden kann, müssen zusätzliche Schutzmaßnahmen getroffen werden. Eine Gefährdung muss immer als nicht gering eingestuft werden, wenn sie von hautresorptiven, haut- oder augenschädigenden Gefahrstoffen ausgeht oder wenn Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) oder biologische Grenzwerte (BGW) überschritten werden.
4. Schutzmaßnahmen festlegen
Die Gefahrstoffverordnung regelt neben Mindeststandards aufeinander aufbauende Schutzmaßnahmenkonzepte. Die Grundpflichten und stets anzuwendende hygienische Mindeststandards bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen werden in der TRGS 500 „Schutzmaßnahmen“ konkretisiert.
• Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst nach Gefährdungsbeurteilung und Umsetzung der festgelegten Schutzmaßnahmen aufnehmen
- Substitutionsgebot: Gefahrstoffen und Verfahren durch weniger gefährliche oder ungefährliche Stoffe und Verfahren ersetzen
- Minimierungsgebot: Ausmaß der Exposition, Anzahl der Exponierten minimieren
- Messungen durch fachkundige Personen vornehmen lassen
Gestaltung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsverfahren - Kollektive technische Schutzmaßnahmen an der Gefahrenquelle, wie zum Beispiel angemessene Absaugung bzw. Belüftung und Entlüftung
- Verwendung, Aufbewahrung und Wartung persönlicher Schutzausrüstungen
Die erforderliche Persönliche Schutzausrüstungen muss getragen werden, solange eine Gefährdung besteht. Das Tragen belastender persönliche Schutzausrüstungen darf jedoch nicht als Dauermaßnahme vorgesehen werden.
Überprüfungen - Funktions- und Wirksamkeitsüberprüfung technischer Schutzmaßnahmen
- Überprüfung der Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte und Aufbewahrung der Ermittlungsergebnisse
- Überprüfung der Expositionssituation für Stoffe ohne Arbeitsplatzgrenzwert
5. Schutzmaßnahmen umsetzen
Um eine effiziente und zeitnahe Umsetzung der Schutzmaßnahmen sicherzustellen, empfiehlt es sich, feste Verantwortlichkeiten zuzuweisen und verbindliche Termine mit den beteiligten Personen zu vereinbaren.
Für Tätigkeiten mit geringer Gefährdung sind keine Unterweisung und keine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung erforderlich.
Grundlage der Unterweisung über die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung ist in der Regel eine tätigkeitsbezogene Betriebsanweisung, die die Beschäftigten befolgen müssen.
Für Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A und 1B (KMR) können zusätzliche Informations- und Dokumentationspflichten nach Gefahrstoffverordnung bestehen.
Es müssen tätigkeitsbezogene Betriebsanweisungen erstellt werden, die die Beschäftigten auf Gefahren und Schutzmaßnahmen bei der Verwendung der Produkte hinweisen. Grundlage für die Erstellung der Betriebsanweisung sind die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung und sie müssen inhaltlich den Vorgaben der TRGS 555 genügen, d.h. die äußere Form von Betriebsanweisungen ist nicht vorgegeben.
Aber sie müssen die folgenden Aspekte behandeln:
- Arbeitsbereiche, Arbeitsplatz, Tätigkeit
- Gefahrstoffe (Bezeichnung)
- Gefahren für Mensch und Umwelt
- Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln
- Verhalten im Gefahrenfall
- Erste Hilfe
- Sachgerechte Entsorgung
6. Wirksamkeit prüfen
Die Wirksamkeit der festgelegten Schutzmaßnahmen muss regelmäßig überprüft werden.
- Funktion technischer Schutzmaßnahmen
- Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte, der Akzeptanz- beziehungsweise Toleranzkonzentrationen
- Beurteilungsmaßstäbe durch Arbeitsplatzmessungen oder durch andere qualifizierte Methoden zur Ermittlung der Exposition
- Einhaltung organisatorischer und persönlicher Schutzmaßnahmen
Die Wirksamkeitskontrolle muss dokumentiert werden, die Ergebnisse müssen aufgezeichnet, aufbewahrt und den Beschäftigten sowie der betrieblichen Interessenvertretung zugänglich gemacht werden. Führt die Wirksamkeitsprüfung zum Ergebnis, dass die getroffenen Schutzmaßnahmen nicht ausreichend sind, muss die Gefährdungsbeurteilung unverzüglich erneut durchgeführt und geeignete ergänzende Schutzmaßnahmen festgelegt und umgesetzt werden.
7. Gefährdungsbeurteilung fortschreiben und dokumentieren
Die Gefährdungsbeurteilung muss, unabhängig von der Zahl der Beschäftigten, dokumentiert werden. Dabei ist keine äußere Form vorgegeben, solange eine Reihe von Mindestinformationen enthalten sind und die Gefährdungsbeurteilung muss fortgeschrieben werden.
Mindestinformationen:
- Datum der Gefährdungsbeurteilung
- Beteiligte Personen
- Arbeitsbereiche und die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
- am Arbeitsplatz auftretende inhalative, dermale oder physikalisch-chemische Gefährdungen
- Häufigkeit der Tätigkeiten, Dauer der Exposition sowie zusätzliche Belastungsfaktoren, die relevant für eine erhöhte Aufnahme von Gefahrstoffen in den Körper sind, wie beispielsweise schwere körperliche Arbeit, hohe Temperatur
- erforderliche technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen zur Beseitigung oder Verringerung der Gefährdungen und deren Wirksamkeitsprüfung
- zusätzlich ergriffene Maßnahmen bei Überschreitung eines Arbeitsplatzgrenzwertes sowie geplante weitere Maßnahmen, die zukünftig die Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes garantieren sollen
- Abweichungen von den Empfehlungen der Technischen Regeln und deren Begründung
- Ermittlungsergebnisse, die belegen, dass die Beurteilungsmaßstäbe (z.B. Arbeitsplatzgrenzwerte gemäß TRGS 900) eingehalten werden
- Ermittlungsergebnisse, die belegen, dass bei Tätigkeiten ohne Beurteilungsmaßstab die ergriffenen Schutzmaßnahmen wirksam sind
- Sofern gefährliche explosionsfähige Gemische auftreten können, sind Angaben gemäß Gefahrstoffverordnung § 6 Absatz 9 zu Gefährdungen durch diese Gemische sowie die Bewertung der Gefährdungen und die getroffenen Maßnahmen (Explosionsschutzdokument, siehe TRGS 720 ff.) erforderlich
- das Ergebnis der Substitutionsprüfung nach TRGS 600
- Begründung für den Verzicht auf technisch mögliche Substitution bei Tätigkeiten mit Stoffen, für die ergänzende Schutzmaßnahmen nach §§ 9 und 10 Gefahrstoffverordnung ergriffen werden müssen
Bei einer Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe gilt, dass sie fachkundig durchgeführt werden muss, sie muss dem Stand der Technik entsprechen sowie dem Wissensstand der Arbeitsmedizin und der Arbeitshygiene genügen.
Sie benötigen fachkundige Unterstützung zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen für Gefahrstoffe?
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Quelle: Gefährdungen beurteilen
Arbeitsplatzgrenzwerte & Innenraumrichtwerte
Aktuelle Tabellen & Bewertungsmaßstäbe
Der Arbeitsplatzgrenzwert gibt an, bis zu welcher Konzentration eines Stoffes akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit nicht zu erwarten sind. Die jeweils gültigen Arbeitsplatzgrenzwerte sowie die in Deutschland relevanten Gefahrstoffe sind in der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 900 aufgeführt.
Viele Gefahrstoffe bestehen aus chemischen Elementen, unter anderem Cadmium oder Radon. Sie unterscheiden sich unter anderem dadurch, dass sie in der Luft entweder als Feststoff (z. B. Cadmium) oder als Gas (z. B. Radon) vorliegen. Weiterhin existieren chemische Verbindungen wie Cadmiumsulfid oder Schwefeldioxid, die ebenfalls als Gefahrstoffe auftreten können. Während Cadmiumsulfid in der Arbeitsplatzluft typischerweise als Feststoff vorliegt, tritt Schwefeldioxid gasförmig auf. Feststoffe in der Luft liegen als Partikel (Staub) vor und werden zusammen mit Tröpfchen, die sich in der Luft befinden, auch als Aerosole bezeichnet.
Stäube beziehungsweise Aerosole werden zur Messung am Arbeitsplatz in der Regel auf Probenahmefiltern gesammelt (siehe Factsheet „Messverfahren erklärt“). Dabei wird zwischen einatembaren Stäuben (E-Staubfraktion) und alveolengängigen Stäuben (A-Staubfraktion) unterschieden. Für beide Fraktionen gelten unterschiedliche Grenzwerte. Ansonsten sind abhängig von der Staubzusammensetzung stoffspezifische Beurteilungsmaßstäbe zu beachten.
Als Betreiber von Büroräumen können Sie sich im Hinblick auf gefährliche Stoffe, die nicht dem Geltungsbereich der Gefahrstoffverordnung unterliegen, zur Beurteilung der Innenraumluftqualität an den vorgegebenen Richt- und Leitwerten des Ausschusses für Innenraumrichtwerte orientieren. Zur gesundheitlichen Beurteilung hat dieser Ausschuss die Richtwerte I & II etabliert.
Der Richtwert I (Vorsorgerichtwert) beschreibt die Konzentration eines Schadstoffes in der Innenraumluft, bei deren Einhaltung oder Unterschreitung nach gegenwärtigem Kenntnisstand auch bei lebenslanger Exposition von empfindlichen Personen keine gesundheitliche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Der Richtwert II (Gefahrenrichtwert) beschreibt die Konzentration eines Schadstoffes in der Innenraumluft, bei deren Erreichen oder Überschreiten unverzüglicher Handlungsbedarf besteht. Er ist ein wirkungsbezogener Wert, der auf toxikologischen und epidemiologischen Erkenntnissen zur Wirkungsschwelle eines Schadstoffes basiert.
Die entsprechenden Richt- und Leitwerte für bislang bewertete Schadstoffe veröffentlicht das Umweltbundesamt auf seiner Homepage.
Für Kohlendioxid, Kohlenmonoxid und Feinstaub wurden mangels toxikologisch begründbarer Richtwerte hygienische Leitwerte festgelegt. Für krebserzeugende Stoffe in der Innenraumluft gelten risikobezogene Leitwerte.
Zur Plausibilitätsprüfung von Beschwerden über eine Geruchsbelästigung stellt der Ausschuss für Innenraumrichtwerte für ca. 20 flüchtige organische Verbindungen (VOC – typisch geruchlich relevante Innenraumschadstoffe) sogenannte Geruchsleitwerte zur Verfügung. Werden diese überschritten, sollten Maßnahmen zur Geruchsreduktion umgesetzt werden.
Sie benötigen fachkundige Beratung zum Thema Arbeitsplatzgrenz- & Innenraumrichtwerte?
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Messverfahren erklärt
Welche Methode für welchen Gefahrstoff?
Generell gilt: Man findet nur, was man sucht, d. h., man muss vorab den Gefahrstoff kennen, damit man das passende Messverfahren anwendet und die Substanz korrekt quantitativ misst.
Deswegen ist zuerst zu ermitteln, bei welchen Tätigkeiten Gefahrstoffe verwendet werden, sowie entstehen oder freigesetzt werden können. Bei der Messung ist zu unterscheiden, zwischen „Direktanzeigenden Verfahren“, die z.B. ein Schadgas wie Ammoniak (NH3) in der Luft direkt messen und den Gehalt anzeigen und Messverfahren, die sich unterteilen in die Probenahme vor Ort (z.B. am Arbeitsplatz) und der Analyse der Probe im chemischen Labor.
Im Rahmen der Gefahrstoffmessung muss eine Messstrategie festgelegt und diese umgesetzt sowie genau dokumentiert werden.
Wenn ein inhalativer Gefahrstoff am Arbeitsplatz gemessen werden soll, muss dies gemäß den Vorgaben der TRGS 402 „Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition“ erfolgen. Denn nur diese Vorgaben mit auszuwählenden normierten Probenahme- und Analyseverfahren gewähren Rechtssicherheit. Unter Nummer A1.7 der TRGS ist eine Übersicht von Probenahme-, Direktanzeigenden Mess- und Analysenverfahren enthalten.
Die vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) herausgegebene Liste „Bewertung von Verfahren zur messtechnischen Ermittlung von Gefahrstoffen in der Luft am Arbeitsplatz“ enthält zu den in der TRGS 900 gelisteten Gefahrstoffen empfohlene Messverfahren für Arbeitsplatzmessungen. Aus der Liste kann auch entnommen werden, für welche Stoffe es gegenwärtig kein empfohlenes Messverfahren gibt. Weiterhin werden Hinweise gegeben, bei welchen Stoffen die messtechnische Ermittlung nur eingeschränkt möglich ist. Für diese Stoffe sind Ermittlungsverfahren gemäß TRGS 402 Nummer 4.4 anzuwenden.
Um die inhalative Exposition von Beschäftigten gegenüber Gefahrstoffen zu ermitteln und zu beurteilen, können aber auch Methoden gemäß dem Anhang 5 der TRGS verwendet werden. Diese leiten über zur Möglichkeit (ohne Messungen durchzuführen), gemäß der TRGS 420 („Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien für die Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition“ - VSK) für definierte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen praxisgerechte Festlegungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen. Diese enthalten eine Beschreibung geeigneter Schutzmaßnahmen und Festlegungen zu ihrer Wirksamkeitskontrolle, mit denen sichergestellt wird, dass
- die Arbeitsplatzgrenzwerte gemäß TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“ oder
- bei Stoffen ohne Arbeitsplatzgrenzwert, die im VSK genannten Beurteilungsmaßstäbe gemäß Nummer 5.3 Absatz 1 und Nummer 5.4.2 der TRGS 402
eingehalten werden.
Die als VSK anerkannten standardisierten Arbeitsverfahren sind in der Anlage der TRGS 420 aufgeführt.
Sie haben Fragen zu den Messverfahren, orientierenden Messungen oder zur Anwendung der verfahrens- und stoffspezifischen Kriterien?
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